Zulassung und Prüfung
Ein bundeseinheitliches Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt. Besteht ein Kandidat das Staatsexamen, wir die Vereidigung von der Kammer vorgenommen und nun darf sich die Person mit der Berufsbezeichnung des Wirtschaftsprüfers betiteln.
Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Kandidat Voraussetzungen erfüllen.
Eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vorausgesetzt. Innerhalb dieser 3 Jahre sollte der Kandidat mindestens 2 Jahre für den Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen sein.
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist in Ausnahmefällen nicht verpflichtend, wenn der Kandidat stattdessen eine langjährige Berufserfahrung bei einem Wirtschaftsprüfer vorzuweisen hat.
Eine gesundheitliche Eignung, geordnete Vermögensverhältnisse, der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung, Berufspflicht konformes Verhalten und das Recht öffentliche Ämter zu bekleiden, gehören zu den persönlichen Voraussetzungen um die Zulassung zum Staatsexamen zu erhalten.
Hat man diese Hürden überwunden, wird man in einem als sehr anspruchsvoll geltenden Berufsexamen geprüft. Die vier Prüfungsgebiete und ihre Inhalte werden von § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgelegt. Es handelt sich hierbei um
- Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
- Wirtschaftsrecht
- Steuerrecht
Im Durchschnitt fällt die Hälfte aller Kandidaten bei der Prüfung durch. Die Besteherquote der Jahre 2004-2017 von 53,6 % belegt die Schwierigkeit der Prüfung.
Nur das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts im schriftlichen Teil berechtigt zur Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung. Dieser schriftliche Teil ist unterteilt in sieben Arbeiten unter Aufsicht. Jeder dieser Prüfungen umfasst eine vier – sechsstündige Arbeitsdauer. Der Prüfling hat die Möglichkeit bei nicht bestehen zweimal zu wiederholen.
Berufspflichten
Der Wirtschaftsprüfer muss sich bei der Erstellung von Gutachten und der Prüfungstätigkeit unparteiisch verhalten. Außerdem hat er dem Mandanten gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht, die ihm vorschreibt, die anvertrauten Tatsachen und Umstände unbefugten nicht zu offenbaren. Diese Pflicht sollte die Basis für das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten bilden.
Bei Abschlussprüfungen gilt für den Wirtschaftsprüfer die Unbefangenheit. Er darf sich nicht persönlich beeinflussen lassen, wobei es hier ebenfalls keine Rolle spielt, ob die Einflüsse wirtschaftlicher, persönlicher oder rechtlicher Natur sind.
Zu seinen Berufspflichten gehören zudem die ordnungsgemäße Bearbeitung von Aufträgen und das gewissenhafte Ausüben seines Berufes. Er ist dazu angehalten sich praktisch sowie theoretisch angemessen aus- und fortzubilden um immer up to date zu sein.
Der Berufsgrundsatz der Eigenverantwortung hat einen großen Stellenwert.
Entscheidungen selbst zu treffen und ein eigenes Urteil zu bilden liegen in seinem Ermessen.
Bei großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann dieser Grundsatz nicht von jedem einzelnen Wirtschaftsprüfer eingehalten werden, hier obliegt die Einhaltung der Gesellschaft.
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers erfordert sowohl innerhalb als auch außerhalb der Tätigkeit, sich des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen.
Diese Berufspflichten sind gerade wegen der besonderen Verantwortung, die er durch seine Aufgaben übernimmt, zu erfüllen.
Jede Firma, so auch die Timberfarm GmbH, ist hier auf das Vertrauen und die Gewissenhaftigkeit seines jeweiligen Wirtschaftsprüfers angewiesen.
Hierbei kann der Prüfer auch in unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie in der Rechtsberatung, sofern er unmittelbar mit der Angelegenheit beruflich betraut ist, ein guter Berater sein. Diese Tätigkeiten übernimmt der Wirtschaftsprüfer neben den gesetzlich vorgegebenen Prüfungen der Jahresabschlüsse und Lageberichte eines Unternehmens. Außerdem ist er dazu befugt eine Unternehmensbewertung abzugeben, die er durch die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger der wirtschaftlichen Betriebsführung durchführt.