Es war wichtig, dass der Bundestag und der Bundestag am 29. Juni 2020 das zweite Corona-Steuererleichterungsgesetz verabschiedeten, nachdem die Unionskommission einen umfassenden Rechtsplan zur Bekämpfung der Folgen der Coronakrise vereinbart hatte (das sogenannte Konjunkturpaket). Das Erscheinungsdatum des Bundesgesetzblatts ist der 30. Juni 2020 (BGB1.2020, Seite 1512). Das Gesetz kann daher in Kraft treten. Die wichtigsten für das Unternehmen geltenden Maßnahmen sind nachstehend zusammengefasst.
Bestimmte Gesetzesänderungen, die verabschiedet wurden, erfordern unbedingt ein schnelles Handeln der Unternehmen. Dies gilt insbesondere für die Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 7. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für den Halbjahreszeitraum auf 16% oder 5%.
Hierfür müssen neue Konten in der Finanzbuchhaltung eingerichtet und die Kassensysteme angepasst werden.
Die Anpassungsintensität ist nicht zu unterschätzen. Es sei darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Finanzen an einem ergänzenden Schreiben arbeitet, um den Gewerbesteuersatz vorübergehend zu senken. Der Entwurf des Schreibens (Stand 26. Juni 2020) kann von der BMF-Website heruntergeladen werden. Es bleibt abzuwarten, ob während des Gesetzgebungsprozesses detaillierte Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Aus zeitlichen Gründen werden diese Arbeiten bis zum 1. Januar 2020 rasch durchgeführt. Ob diese Maßnahmen den erwarteten Erfolg erzielen, bleibt abzuwarten.
Die Maßnahmen des Zukunftsplans hängen nur teilweise mit dem Bekämpfen der Coronafolgen zusammen, daher werden sie hier nur erwähnt. Schließlich gibt es Aussagen über die Leistungen Deutschlands im Rahmen seiner internationalen Verantwortung gegenüber anderen Ländern. Das zweite Corona Steuerhilfegesetz wird hauptsächlich verwendet, um das erste Ziel durch die Umsetzung wirtschaftlicher Unterstützungsmaßnahmen zu erreichen.
Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Corona Steuerhilfegesetz, der am 1. Juli 2020 in Kraft trat, sind:
Der Mehrwertsteuersatz wurde von 19% auf 16% oder von 7% auf 5% gesenkt, Preissenkungen zur Steigerung der Inlandsnachfrage sind zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 begrenzt. Für das bewegliche Vermögen des Anlagevermögens in den Jahren 2020 und 2021 können Abschreibungen vorgenommen werden, der Abschreibungssatz beträgt 2,5 der aktuellen Abschreibungen und der Höchstbetrag beträgt höchstens 25% pro Jahr.
Bei der gemeinsamen Bewertung natürlicher Personen in den Jahren 2020 und 2021 wird die Möglichkeit, steuerliche Verluste vorzutragen, auf 5 Millionen Euro und 10 Millionen Euro ausgeweitet. Durch die Ermöglichung der vorübergehenden Verlustübertragung im Jahr 2020 ist dies bereits in der Steuererklärung für 2019 verfügbar. Beachten Sie, dass die Gewerbesteuer keine Verlustvorträge vorsieht. Dies sollte sich nicht ändern.
Das Fälligkeitsdatum der Einfuhrsteuer wurde auf den 26. des Folgemonats verschoben. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen aus.
Die Grenze für die Anschaffung von geförderten Fahrzeugen im Bereich der Elektromobilität soll von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden.
Das Limit für den Kauf von Elektrofahrzeug-Förderfahrzeugen wird von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.
Jeder Haushalt mit Kind erhält einen Bonus von 300 Euro. Entgegen der ersten Ankündigung erfolgt die Zahlung im September 2020 und Oktober 2020 in zwei Raten. Kindertagesstätten und Schulen erhalten besondere Unterstützung. Alleinerziehende sollten eine erhöhte Zulage erhalten (Erleichterungsbetrag für Alleinerziehende).
Die Nutzungsdauer des Investitionsabzugs (§ 7g EStG) bis 2020 wird um ein Jahr verlängert.
Die Reinvestitionsfrist (§ 6b EStG) wurde ebenfalls um 1 Jahr verlängert.